Vielmehr ist der Beschuldigte gemäss Gutachten gar bereit, eine ambulante Psychotherapie durchzuführen (act. 75.46), was auch im Berufungsverfahren unwidersprochen blieb. Der Beschuldigte bringt in der Berufung einzig vor, das Gutachten stütze sich alleine auf statistische Werte, was nicht zu einer schlechten Legalprognose seinerseits führen könne. So werde im Gutachten bei der Beurteilung unter dem Titel "Prognoseinstrumente" gar ausgeführt, dass er gemäss dem Prognoseinstrument "PCL-R" einen niedrigen Gesamtwert von 4 aufgewiesen habe, was eine bessere Legalprognose und therapeutische Beeinflussbarkeit zeige (Berufung S. 13).