Die Anordnung einer ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB ist gestützt auf das vollständige, schlüssige und nachvollziehbare Gutachten sowohl geeignet als auch erforderlich und erweist sich auch als verhältnismässig. Entsprechend opponiert der Beschuldigte auch weder vor Vorinstanz noch in der Berufung ausdrücklich gegen das Verhängen einer solchen Massnahme. Vielmehr ist der Beschuldigte gemäss Gutachten gar bereit, eine ambulante Psychotherapie durchzuführen (act. 75.46), was auch im Berufungsverfahren unwidersprochen blieb.