Konkret schlägt der Gutachter dringend eine langfristige ambulante kognitive Verhaltenstherapie mit sexualtherapeutischen und verhaltenstherapeutischen Elementen bei einem Psychiater oder einem eidgenössisch zertifizierten Psychotherapeuten vor. Insbesondere könne eine regelmässige Rapportierung bei einem Therapeuten eine gewisse Überwachungsfunktion haben, was wiederum zu einer Verringerung der Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz mit sich bringen könne (act. 75.47). Weiter führt das Gutachten aus, dass der Beschuldigte selber angebe, bereit für eine ambulante Psychotherapie als auch für eine ambulante Pharmakotherapie zu sein (act. 75.46).