BGE 134 IV 315 E. 4.3.1). Das Gutachten äussert sich zur Notwendigkeit und zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung, zu Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 lit. a-c StGB). Im Übrigen kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 5.10.2). - 26 -