5.2. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer ambulanten Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 146 IV 1 E. 3.1; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1).