5. 5.1. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 63 Abs.1 StGB eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne einer Psychotherapie und kognitiven Verhaltenstherapie mit sexual- und verhaltenstherapeutischen Elementen an. Mit Berufung äusserte sich der Beschuldigte nicht zu dieser Massnahme.