4.6. Keine der Parteien äussert sich zum vorinstanzlich festgelegten Tagessatz in der Höhe von Fr. 110.00. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 5.8; vgl. auch Art. 82 Abs. 4 StPO) und die Tagessatzhöhe ist auf Fr. 110.00 festzusetzen. 4.7. Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren korrekten Ausführungen (E. 5.9) ist dem Beschuldigten eine schlechte Legalprognose zu stellen und die Strafe zu vollziehen (vgl. dazu auch nachfolgend E. 5.3.). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 4.8. Zusammenfassend bleibt es somit bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 110.00.