4.5.5. Die Strafzumessung würde somit grundsätzlich zu einer Strafe von über 180 Strafeinheiten führen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) kann das Berufungsgericht die vorinstanzliche - 25 - Geldstrafe von 180 Tagessätzen indessen nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Daher hat es sein Bewenden bei der durch die Vorinstanz ausgesprochenen Strafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe.