75.20 ff.) war. Die Zeit zwischen Anklageeingang bei der Vorinstanz und Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils betrug etwas mehr als ein Jahr, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Entsprechend ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich und somit keine Strafminderung angezeigt. Ohnehin hätte selbst eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach in E. 4.5.2 hiervor Gesagtem bei weitem noch nicht zur Folge, dass eine Strafe von unter 180 Strafeinheiten auszufällen wäre.