Damit vergingen zwischen Eröffnung der Strafuntersuchung bis zum erstinstanzlichen Urteil fast vier Jahre, wobei der grössere Teil dieser Zeitspanne auf die Untersuchung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuführen ist. Die für die Untersuchung und Anklagerhebung beanspruchte Zeit erscheint insgesamt noch nicht als unangemessen, da im vorliegenden Verfahren zahlreiche Datenträger auszuwerten waren und gelöschtes Bild- und Videomaterial wiederhergestellt werden musste sowie auch internationale Rechtshilfeersuchen getätigt wurden (act. 149 ff.) und ein Gutachten zu erstellen (act. 75.20 ff.) war.