Ob das Beschleunigungsgebot im Einzelfall verletzt wurde oder nicht, hängt massgeblich von der Komplexität des Falls, dem Verhalten des Beschuldigten und der Behandlung des Falls durch die Behörden ab (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Das Bundesgericht bejahte Verletzungen des Beschleunigungsgebots bei einer Verfahrensdauer von sieben Jahren oder mehr (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3; 6S.335/2004 vom 23. März 2005 E. 6.5;