Das Beschleunigungsgebot verpflichtet Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (HANS WIPRÄCHTIGER/STE- FAN KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 179 zu Art. 47 StGB). Ob das Beschleunigungsgebot im Einzelfall verletzt wurde oder nicht, hängt massgeblich von der Komplexität des Falls, dem Verhalten des Beschuldigten und der Behandlung des Falls durch die Behörden ab (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).