Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt damit nicht vor, zumal eine Freiheitsstrafe ohnehin nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu unten E. 4.5.5). Die Täterkomponente wirkt sich auf die Strafe neutral aus. - 24 - 4.5.4. Weiter ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich, für die eine Strafminderung angezeigt wäre.