4.5.3. Aufgrund der Täterkomponente ergibt sich sodann keine Anpassung des Strafmasses, da sich diese vorliegend neutral auswirkt. Der Beschuldigte weist im relevanten Beurteilungszeitpunkt keine Vorstrafen mehr auf, was neutral zu gewichten ist (vgl. BGE 136 IV 1). Weiter arbeitet er seit mehreren Jahren im Versicherungswesen und ist gut in den Arbeitsmarkt integriert. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des kinderlosen und alleine lebenden Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt damit nicht vor, zumal eine Freiheitsstrafe ohnehin nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu unten E. 4.5.5).