aStGB schuldig gemacht. Die kinderpornografischen Inhalte der Dateien umfassen die ganze Bandbreite von Kinderpornografie und reichen von Nacktbildern von Kindern bis hin zu Videos, in welchen zu sehen ist, wie Kinder anal oder vaginal mit einem erigierten Penis penetriert werden (vgl. Anklage, vgl. auch act. 379). Auch wenn die einzelnen Tathandlungen in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen und der Gesamtschuldbeitrag hinsichtlich eines jeden einzelnen Bildes oder Videos entsprechend geringer erscheint, wirkt sich die Vielzahl der abgespeicherten Bilder sowie Videos mit mitunter auch sehr schweren Formen der Pornografie mittelschwer bis schwer verschuldenserhöhend aus.