Das Gutachten kommt aber auch zum Schluss, dass beim Beschuldigten nicht von einer Einschränkung der Einsichtsfähigkeit in das Unrecht auszugehen ist oder aber, dass er nicht gemäss einer Einsicht handeln kann (UA act. 75.41). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschuldigte - 23 - über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte und sich folglich aus eigenen Stücken für das Unrecht entschied. Im breiten Spektrum des Strafrahmens ist insgesamt noch von einem leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 50 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.