Dies ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Eine Verwerflichkeit, welche über die Erfüllung des Tatbestandes herausgeht, ist nicht auszumachen. Demgegenüber verfügte der Beschuldigte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Aus dem psychiatrischen Gutachten ergibt sich zwar, dass er unter einer pädophilen Störung leidet (UA act. 75.40). Das Gutachten kommt aber auch zum Schluss, dass beim Beschuldigten nicht von einer Einschränkung der Einsichtsfähigkeit in das Unrecht auszugehen ist oder aber, dass er nicht gemäss einer Einsicht handeln kann (UA act. 75.41).