Der Beschuldigte hat lediglich ein kinderpornografisches Foto auf den Google-Photos-Account geladen. Dieses Bild zeigt ein am Unterleib unbekleidetes Mädchen mit gespreizten Beinen und ist im Bereich des von Art. 197 Abs. 4 StGB erfassten Spektrums im unteren Bereich anzusiedeln. Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten (vorinstanzliches Urteil E. 5.6.), dass Google und seine Mitarbeitenden durch das Betreiben des Online-Dienst «Google Photos» zwar Zugriff auf dieses Bild hatten, aber ungewiss bleibt, ob diese davon Gebrauch machten, was die Gefahr der unkontrollierten Weiterverbreitung einschränkt. Dies ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen.