391 Abs. 2 StPO) von Vorhinein nicht in Betracht. Infolgedessen muss vorliegend nicht beurteilt werden, ob das vor dem 1. Januar 2018 oder danach geltende Sanktionsrecht für den Beschuldigten das mildere und somit anwendbar ist, da ohnehin maximal eine Geldstrafe mit 180 Tagessätzen ausgesprochen werden kann. 4.5. 4.5.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Herstellung und des Zugänglichmachens tatsächlicher Kinderpornografie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB schuldig gemacht. Da dieser Tatbestand mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren bedroht wird, ist hierfür die Einsatzstrafe festzulegen.