Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, beläuft sich die schuldangemessene Strafe für den Beschuldigten zwar weit über 180 Strafeinheiten. Da aber das vorinstanzliche Urteil, womit der Beschuldigte zu 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wurde, einzig vom Beschuldigten selber angefochten wurde, kommt eine Bestrafung von über 180 Strafeinheiten und/oder einer Freiheitstrafe infolge des Verbots der reformatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) von Vorhinein nicht in Betracht.