aStGB die einzelnen Tathandlungen teilweise vor Inkrafttreten des seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Sanktionsrecht begangen hat. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar, das im Zeitpunkt der Verübung der Tat anwendbar ist, es sei denn, das neue Gesetz sei das mildere (sog. lex mitior; vgl. E. 3.7.4 hiervor). Mit dem seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Recht wird die Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB auf 180 Tagessätze beschränkt, während der zuvor noch geltende Art. 34 aStGB Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zuliess.