4.2. Der Beschuldigte hat sich der Herstellung und des Zugänglichmachens tatsächlicher Kinderpornografie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB, der mehrfachen Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie der mehrfachen Pornografie nach Art. 197 Ziff. 3 aStGB schuldig gemacht. Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 sieht als Höchsstrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Sowohl Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB als auch Art. 197 Ziff. 3 aStGB sehen als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB sieht als Höchststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe vor.