Der Beschuldigte bringt vor, die Vorinstanz habe die Strafzumessung bundesrechtswidrig vorgenommen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich bei den Dateien um sehr alte Bilder und Videos handle. Zudem habe das Verfahren bis zur vorinstanzlichen Verhandlung rund vier Jahre gedauert, weshalb mindestens eine sehr erhebliche Minderung der Strafe hätte erfolgen müssen (Berufungsbegründung S. 12).