Damit kann nicht gesagt werden, dass das neue Recht für den Beschuldigten das mildere wäre. Der Beschuldigte ist somit für seine Handlungen betreffend den Sachverhaltskomplex Festplatte «Medion Drive-n-Go» von Juni 2013 bis 30. Juni 2014 wegen mehrfacher Pornografie nach Art. 197 Ziff. 3 aStGB und für seine Handlungen ab 1. Juli 2014 bis 6. September 2014 wegen mehrfacher Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB zu verurteilen. 3.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der Verbreitung von Kinderpornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB, - 21 -