An der Strafbarkeit und Bedeutung des «Herstellens» von Kinderpornografie gemäss Art. 197 Ziff. 3 aStGB hat sich durch die Gesetzesrevision vom 1. Juli 2014 nichts geändert. Im revidierten StGB wird die Herstellung zum eigenen Konsum einzig in einem separaten Absatz geregelt (Art. 197 Abs. 5 StGB). Auch der Strafrahmen für das Herstellen von Kinderpornografie ist im geltenden Recht unverändert geblieben, sofern die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben (vgl. E. 3.3 hiervor). Damit kann nicht gesagt werden, dass das neue Recht für den Beschuldigten das mildere wäre.