daran, dass der Beschuldigte die gemäss Anklage auf der Festplatte «Medion Drive-n-Go» festgestellten Dateien mit kinderpornografischem Inhalt zwischen Juni 2013 und 6. September 2014 abgespeichert und in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.3 hiervor) somit vorsätzlich verbotene harte Pornografie für den eigenen Konsum i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB und Art. 197 Abs. 3 aStGB hergestellt hat. 3.7.4. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen betreffend die Festplatte «Medion Drive-n-Go» wurden zwischen Juni 2013 und dem 6. September 2014 begangen, somit vor als auch nach der Gesetzesrevision vom 1. Juli 2014 (vgl. E. 3.3 vorstehend).