Es liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass der Beschuldigte diese Dateien unbewusst auf die Festplatte Medion überspielt haben soll, nachdem vom vorsätzlichen Besitz derselben ausgegangen werden muss (vgl. oben). Für das vorsätzliche Abspeichern der Dateien spricht auch, dass bei der polizeilichen Auswertung festgestellt wurde, dass die pornografischen Dateien – zumindest teilweise – erst nach dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern abgeändert wurden (act. 139.4). Nach Gesagtem bestehen für das Obergericht keine nicht zu unterdrückenden Zweifel - 20 -