Aus all diesen Gründen hat das Obergericht keine Zweifel daran, dass dem Beschuldigten seitens der Behörden des Kantons Bern nach dem im Jahr 2008 abgeschlossenen Strafverfahren keine Dateien mit verbotenem Inhalt herausgegeben worden sind. Infolgedessen besteht auch kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Dateien mit verbotenem Inhalt, welche in seiner Privatwohnung auf der externen Festplatte «Medion Drive-n-Go» zusammen mit anderen Datenträgern mit kinderpornografischem Inhalt gefunden wurden, wissentlich und willentlich besass.