Vielmehr deuten die im vorliegenden Verfahren beschlagnahmten unterschiedlichen Datenträger mit teilweise nicht gelöschten Dateien älteren Herstelldatums unübersehbar darauf hin, dass der Beschuldigte entgegen seinen Ausführungen Dateien mit alten Herstelldaten besass, welche gerade nicht bereits Gegenstand des abgeschlossenen Strafverfahrens im Kantons Bern waren. Aus all diesen Gründen hat das Obergericht keine Zweifel daran, dass dem Beschuldigten seitens der Behörden des Kantons Bern nach dem im Jahr 2008 abgeschlossenen Strafverfahren keine Dateien mit verbotenem Inhalt herausgegeben worden sind.