Bei diesem Umfang ist ein versehentliches Kopieren der Dateien auf neue Datenträger seitens der Behörden überaus unwahrscheinlich und realitätsfern. Für eine Nichtherausgabe von beschlagnahmten Daten mit verbotenem Inhalt spricht auch, dass beim Beschuldigten im vorliegenden Verfahren mehrere verschiedene Datenträger mit auch nicht gelöschten Dateien mit kinderpornografischem Inhalt gefunden wurden, die teilweise ebenfalls bereits vor dem Urteil des Obergerichts Bern hergestellt worden sind (vgl. E. 3.5 hiervor betr. USB Sticks «Verbatim 8 GB» und «Verbatim 4 GB» sowie DVD «Memorex»).