überspielt bzw. kopiert und diese schliesslich dem Beschuldigten gar wieder ausgehändigt haben sollen. Dies insbesondere auch in Anbetracht des im damaligen und auch im vorliegenden Verfahren grossen Umfangs der beschlagnahmten Dateien mit kinderpornografischem Inhalt (im vorliegenden Verfahren: 700 Fotos und 1200 Videos, vgl. E. 3.7.2 hiervor). Bei diesem Umfang ist ein versehentliches Kopieren der Dateien auf neue Datenträger seitens der Behörden überaus unwahrscheinlich und realitätsfern.