gezogen, soweit sie einen verbotenen Inhalt aufwiesen. Die damals übrigen beschlagnahmten Gegenstände und die Dateien ohne verbotenen Inhalt wurden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei eine Herausgabe der nicht verbotenen Daten lediglich in Kopie stattfand (act. 70). Dem Beschuldigten wurden somit keine der dazumal beschlagnahmten Original-Datenträger und keine Original-Dateien mit verbotenem Inhalt herausgegeben. Einzig vorstellbar wäre folglich, dass dem Beschuldigten seitens der Behörden Kopien von dazumal (allenfalls infolge mangelnder Technik) nicht unwiderruflich gelöschten Dateien herausgegeben worden sind.