3.7.3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Obergericht des Kantons Bern dem Beschuldigten im Anschluss an das Urteil vom 23. Juli 2008 bzw. nach Abschluss des damaligen gegen den Beschuldigten u.a. wegen Pornografie geführten Strafverfahrens (SK-Nr. 2008/38LEY, act. 6 ff.) keine zuvor beschlagnahmten Datenträger mit kinderpornografischen Dateien herausgegeben hatte.