gesamten Datenbestandes auf neue/andere Datenträger erlaube, wobei der Anwender nicht wissen müsse und beim Übertragungsprozess auch nicht erfahre, welche Daten übertragen worden seien. Es sei daher nicht bewiesen, dass der Beschuldigte gewusst oder gar gewollt habe, diese Dateien zu besitzen und/oder zu konsumieren. Es liege kein vorsätzliches Handeln vor (Berufungsbegründung S. 7 ff.).