Folglich ist der Beschuldigte hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes Notebook «Acer Aspire One» vom Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie auch vom eventualiter erhobenen Vorwurf der versuchen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.