Diesen Begriffen ist indessen keinerlei Bezug zu sexuellen oder gar kinderpornografischen Inhalten zu entnehmen. Eine entsprechende Suche nach diesen Begriffen im Internet mit der Suchmaschine Bing führt demgemäss auch heute zu keinerlei Suchresultaten mit sexuellem Konnex. Es liegen somit keine Hinweise vor, wonach der Beschuldigte mit dem Notebook Acer Aspire One Kinderpornografie konsumierte oder zumindest versuchte, an verbotene Pornografie zu gelangen. Folglich ist der Beschuldigte hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes Notebook «Acer Aspire One» vom Vorwurf der Pornografie gemäss Art.