Insgesamt besteht daher kein Zweifel, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Beschlagnahmung im Jahr 2018 die erwähnten Datenträger mit kinderpornografischen Dateien (teilweise mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen; vgl. E. 3.4 hiervor) vorsätzlich zum eigenen Konsum besessen hat, weshalb er bezüglich der angeklagten Sachverhaltskomplexe USB- Stick «Verbatim 8 GB», USB-Stick «Verbatim 4 GB» und DVD «Memorex» wegen mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen ist.