Das ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte die Datenträger mit (teils nicht gelöschtem) verbotenem kinderpornografischen Inhalt im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung und somit auch noch im Jahr 2018 wissentlich und willentlich besessen hat. Insgesamt besteht daher kein Zweifel, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Beschlagnahmung im Jahr 2018 die erwähnten Datenträger mit kinderpornografischen Dateien (teilweise mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen;