den Datenträgern festgestellten Dateien mit verbotener Pornografie erst nach deren Beschlagnahmung im vorliegenden Verfahren durch die Polizei abgespeichert worden sein sollen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass den polizeilichen Auswertungen nicht nur belastende, sondern für den Beschuldigten auch mannigfache entlastende Ergebnisse zu entnehmen sind (vgl. beispielsweise act. 372 f., wonach gemäss polizeilicher Auswertung bei insgesamt 102 beschlagnahmten DVD's nur bei einer einzigen DVD kinderpornografisches Material entnommen werden konnte).