Dieses Vorbringen ist mangels anderweitigen Hinweisen daher als nicht glaubhaft und folglich als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Nichts abzuleiten vermag der Beschuldigte auch aus seiner Argumentation, dass die Dateien allenfalls bereits vor dem gegen ihn geführten und abgeschlossenen Strafverfahren aus dem Jahr 2008 im Kanton Bern (vgl. act. 6 ff.) stammen könnten, zumal in diesem Strafverfahren keinerlei USB-Sticks beschlagnahmt und ohnehin auch keine nicht gelöschten Dateien mit kinderpornografischen Inhalt an den Beschuldigten herausgegeben worden sind (act. 70; vgl. dazu auch E. 3.7.3 nachstehend betreffend Sachverhaltskomplex Festplatte «Medion Drive-n- Go»).