3.4. Der Beschuldigte bestreitet weder die mit Anklage geltend gemachte Anzahl der auf seinen beschlagnahmten Datenträgern abgespeicherten Dateien, noch deren mit Anklage vorgebrachten verbotenen kinderpornografischen Inhalte. Er stellt auch nicht in Abrede, dass die in der Anklage erwähnten Dateien mit kinderpornografischem Inhalt die objektiven Tatbestände der Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie nach Art. 197 Ziff. 3 aStGB erfüllen (Berufungsbegründung S. 6). Dass die in der Anklage vorgebrachten Dateien verbotene Pornografie mit Kindern unter 16 Jahren im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmungen darstellen, - 15 -