197 Abs. 5 Satz 2 StGB). Gemäss dem bis zum 1. Juli 2014 geltenden Recht wurde das vorsätzliche Herstellen von Pornografie mit sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (vgl. Art. 197 Ziff. 3 aStGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das bewusste Kopieren bzw. Speichern von Daten mit verbotener Pornografie auf einem Datenträger ein Herstellen von Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 StGB und Art. 197 Ziff. 3 aStGB dar (vgl. BGE 137 IV 208 E. 2.2 mit Hinweisen).