197 aStGB können nur vorsätzlich begangen werden, weshalb gegenüber dem Beschuldigten von Vorhinein nur der jeweilige Vorwurf einer vorsätzlichen Tatbegehung möglich ist. Zudem ergibt sich aus dem Vorwurf des Beschaffens von Dateien für den eigenen Konsum unweigerlich auch, dass der Besitz derselben Dateien vorsätzlich erfolgt sein soll. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Anklageschrift dem Beschuldigten nicht erlaubt hätte, den gegen ihn erhobenen Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Pornografie zu erkennen und sich dagegen adäquat zu verteidigen. Entsprechend liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.