i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, vorgeworfen. Die jeweiligen Tatbestände wurden in der Anklage wortwörtlich zitiert (act. 415 f.). Zudem wird dem Beschuldigten hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes Festplatte «Medion Drive-n-Go» in der Anklage vorgeworfen, die darauf abgespeicherten Dateien mit Kinderpornografie «beschafft», «konsumiert» und selber darauf «abgespeichert» zu haben (act. 415 f.). Die in der Anklage erwähnten Tatbestände von Art. 197 StGB und Art. 197 aStGB können nur vorsätzlich begangen werden, weshalb gegenüber dem Beschuldigten von Vorhinein nur der jeweilige Vorwurf einer vorsätzlichen Tatbegehung möglich ist.