sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3). Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, sofern der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c und Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2).