je mit Hinweisen). Um sich wirksam verteidigen zu können, muss die beschuldigte Person genau wissen, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht in Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 und BGE 103 Ia 6 E. 1b; je mit Hinweisen; sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3).