3.2. 3.2.1. Der Beschuldigte rügt vorab eine Verletzung des Anklageprinzips. Er bringt vor, die Anklageschrift enthalte im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Pornografie betreffend die Dateien, welche die Festplatte «Medion Drive- n-Go» enthalten habe, überhaupt keine Angaben zum subjektiven Tatbestand. Aus der Anklage gehe nicht hervor, dass der Beschuldigte die auf der Festplatte «Medion Drive-n-Go» vorhandenen Dateien mit Wissen und Willen gespeichert bzw. dies zumindest in Kauf genommen habe (Berufungsbegründung S. 6 f.).