- Notebook «Acer Aspire One» Entgegen der Anklage erachtete es die Vorinstanz nicht als erstellt, dass der Beschuldigte sich mit dem Notebook «Acer Aspire One» im Zeitraum vom 14. Mai 2017 bis 5. November 2017 Kinderpornografie heruntergeladen habe. Allerdings ging sie im Sinne der eventualiter vorgebrachten Anklage davon aus, dass der Beschuldigte im selben Zeitraum mit dem Notebook versucht habe, sich Kinderpornografie zu beschaffen, und verurteilte ihn daher des Versuchs zu mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (vorinstanzliches Urteil E. 4.3).