3. 3.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten weiter wegen mehrfacher, teilweise versuchter, Pornografie nach Art. 197 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie wegen mehrfacher Pornografie nach Art. 197 Ziff. 3 aStGB. In Bezug auf die einzelnen angeklagten Sachverhaltskomplexe erliess die Vorinstanz folgende Schuldsprüche: