2.5. Eine Minderheit hätte den Beschuldigten vom Vorwurf der Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 StGB freigesprochen. Dies mit der Begründung, dass der angeklagte Vorwurf des Hochladens der Datei einzig auf Angaben des CyberTipline Reports basiere, welche nicht näher überprüft worden seien. Diese nicht überprüften Angaben einer privaten ausländischen Organisation vermöchten einen Schuldspruch nicht zu begründen.